Stolpersteine bei der Stellenausschreibung

Mittlerweile ist allgemein bekannt, dass Stellenausschreibungen in der Regel so formuliert werden müssen, dass kein Bewerber aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt wird. Dies führt in der Praxis nach wie vor zu Schwierigkeiten. So hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg in der Formulierung „Mitarbeit in einem jungen hochmotivierten Team“ eine Tatsache gesehen, die eine Benachteiligung eines älteren Bewerbers aufgrund seines Alters vermuten lässt.

In dem dort entschiedenen Fall suchte der Arbeitgeber einen „Mitarbeiter SAP-Anwendungsbetreuung (m/w/d)“. In der entsprechenden Stellenanzeige war als Karrierelevel „Berufseinsteiger“ angegeben. In dem Begleittext fand sich unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ folgende Formulierung: „Zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team in einem sehr interessanten und abwechslungsreichen Themenumfeld …“. Gefordert war zudem die Vorlage von „aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (wie Lebenslauf und vollständigen Zeugnissen)“.

Der 61-jährige Kläger bewarb sich auf diese Stellenanzeige. Der Arbeitgeber lehnte die Bewerbung im Rahmen einer Vorauswahl mit der Begründung ab, dass andere Bewerber das spezielle Anforderungsprofil noch besser erfüllen würden. Der Kläger sah hierin eine Diskriminierung aufgrund seines Alters und erhob Klage auf Entschädigung.

Der Arbeitgeber argumentierte in dem Rechtsstreit, dass durch die Wortwahl nur die Eigenschaft des Teams beschrieben werden sollte, nicht aber wünschenswerte Eigenschaften des Bewerbers. Dieser sei abgelehnt worden, weil Zeugnisse fehlten.

Das Arbeitsgericht Würzburg sah in der Formulierung der Stellenausschreibung eine unzulässige Diskriminierung und gab der Klage statt. Dem folgte dann auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 25.05.2020 (Aktenzeichen 2 Sa 1/20). Die Formulierung, wonach der Bewerber “in einem jungen hochmotivierten Team“ tätig werden sollte, sei geeignet, die Vermutung zu begründen, dass der Bewerber im Auswahl- bzw. Besetzungsverfahren wegen seines Alters benachteiligt worden sei.

Die Begriffe "jung" und "hochmotiviert" beschrieben nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Eigenschaften, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben werden. Der Begriff "hochmotiviert" sei zudem vergleichbar mit dem Begriff "dynamisch". Diese Eigenschaften werden eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben. Aus der Formulierung könne nicht geschlussfolgert werden, dass allein die Mitglieder des Teams jung und hochmotiviert seien. Vielmehr müsse eine solche Angabe regelmäßig so verstanden werden, dass ein Mitarbeiter gesucht werde, der in das Team passe, also die gleichen Eigenschaften besitze, wie die Mitglieder des vorhandenen Teams.

Da der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall auch sonst keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen habe, dass der Bewerber aus anderen Gründen nicht weiter an dem Bewerbungsverfahren beteiligt worden sei, bewertete das Gericht eine Entschädigung von zwei Monatsgehältern als angemessen.

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, bei der Formulierung einer Stellenanzeige genau auf die Wortwahl zu achten, um damit im Nachhinein Ansprüche abgelehnter Bewerber zu vermeiden.

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30. Dezember 2020

Susann Liebelt

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