Die wichtigsten Steueränderungen 2021 auf einen Blick

1. Vorab

Bekanntlich wurden ab dem 01.01.2021 die Umsatzsteuersätze wieder auf 19 % bzw. 7 % erhöht. Daneben bringt der Jahreswechsel jedoch weitere umfangreiche Änderungen im Steuerrecht mit sich. Wichtige Änderungen betreffen dabei unter anderem den Leistungsausgleich, der direkt den Familien zu Gute kommt. Alle Einkommensteuerzahler profitieren zudem von der Anhebung des Grundfreibetrags sowie der Abmilderung der kalten Progression. Eine weitere bedeutende Maßnahme ist die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlages. Nachfolgend im Einzelnen:

 

2. Verbesserungen im Bereich der Ertragssteuer

 

2.1 Homeoffice-Pauschale
In Folge der durch Corona ausgeweiteten Arbeit von zu Hause kann für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice ein pauschaler Betrag von 5 Euro, max. 600 Euro im Jahr, geltend gemacht werden. Das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ist für die Berücksichtigung der Pauschale nicht erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale wird auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet.

 

2.2 Pendlerpauschale
Für den einfachen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können ab dem 21. Entfernungskilometer zukünftig 35 Cent geltend gemacht werden. Für die ersten 20. Kilometer werden unverändert 30 Cent berücksichtigt. Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, können für Fahrtwege ab dem 21. Entfernungskilometer beim Finanzamt eine Mobilitätsprämie beantragen.

 

2.3 Übungsleiterpauschale
Nebenberufliche Einnahmen als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in anderer Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG sind bis zu einer jährlichen Höhe von fortan 3.000 Euro steuerfrei. Damit verbunden ist auch eine entsprechende Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen. Die sog. Übungsleiterpauschale erhöht sich somit um 600 Euro.

 

2.4 Ehrenamtspauschale
Eine pauschale Aufwandsentschädigung, die von einer gemeinnützigen Körperschaft für geleistete Arbeit gezahlt wird (sog. Ehrenamtspauschale), können ohne Einzelnachweis in Höhe von bis zu 840 Euro pro Jahr gezahlt werden, ohne dass sie beim Empfänger zu steuerlichen Konsequenzen führen. Damit verbunden ist auch eine entsprechende Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen.

 

2.5 Spendenquittung
Im Bereich der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben ist der vereinfachte Spendennachweis bis zu einem Betrag von fortan 300 Euro möglich.

 

2.6 Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtige können Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzen, wie zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Bis zu einem Höchstbetrag von 25.787 Euro sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maximal können 92 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.

 

2.7 Familien
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes werden um jeweils 288 Euro erhöht. Eltern können dann 8.388 Euro pro Kind steuerlich geltend machen. Das zugehörige Kindergeld steigt ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro im Monat pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es hiernach monatlich je 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Eltern jeweils 250 Euro. Außerdem können Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag von 4.008 Euro geltend machen, der sich für jedes weitere Kind um 240 Euro erhöht.

 

2.8 Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 336 Euro auf 9.744 Euro. So werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.744 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19.488 Euro.

 

2.9 Unterhalt
Für das Jahr 2020 erhöhen sich die Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 336 Euro auf maximal 9.744 Euro.

 

2.10 Kalte Progression
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden verschoben. Dadurch soll die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut.

 

2.11 Rückführung Solidaritätszuschlag
Steuerzahler mit einem Bruttojahreseinkommen von unter 73.000 Euro werden vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet. Für höhere Einkommen entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Erst ab einem Einkommen von rund 109.000 Euro muss der Solidaritätszuschlag in voller Höhe weitergezahlt werden. Damit wird der Solidaritätszuschlag auf die Lohn- und Einkommensteuer ab 01.01.2021 für 90 % derjenigen, die den Zuschlag bisher gezahlt haben, vollständig wegfallen. Für weitere 6,5 % wird der Zuschlag verringert. Insgesamt zahlen damit 96,5 Prozent der betroffenen Steuerpflichtigen weniger Abgaben als bisher.

 

3. Verbesserung für gemeinnützige Körperschaften
Die Grenze, bis zu der gemeinnützige Körperschaften Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit steuerfrei erzielen können, wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht. Für kleine Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro wird zudem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung abgeschafft. Erleichterungen ergeben sich auch bei der Mittelweitergabe an andere Körperschaften für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke wurde um die Bereiche des Klimaschutzes, der Ortsverschönerung, der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden, und des Freifunks erweitert.

 

 

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