BGH: „Einseitige“ Preisanpassungen (nicht nur) von Banken unwirksam

Noch vor einigen Jahren war es übliche Praxis von Banken und Sparkassen, ihren Kunden Girokonten ohne Kontoführungsgebühren anzubieten. Mit immer weiter sinkenden Leitzinsen stieg jedoch der wirtschaftliche Druck auf Banken immens. In der Folge haben viele Institute plötzlich Gebühren auf die Kontoführung erhoben.

 

Möglich machte das aus Sicht der Banken eine Klausel in den AGB, nach denen die Zustimmung der Verbraucher als erteilt galt, wenn sie der Einführung von Gebühren nicht ausdrücklich widersprochen haben. Andere Banken hatten zunächst günstige Konten angeboten, die Gebühren dann aber auf gleicher Grundlage stückweise angehoben.

 

Dieser Praxis hat der BGH (Urt. v. 27.04.2021, Az.: XI ZR 26/20) nun einen Riegel vorgeschoben. Diese „einseitige“ Änderung der Kontoführungsgebühren ist demnach - mit Wirkung für die Vergangenheit - unwirksam. Hintergrund ist nach Ansicht der Richter, dass es gerade bei den Kontoführungsgebühren nicht lediglich um nachrangige Nebenpflichten aus dem Vertrag gehe. Vielmehr handele es sich um die Hauptpflicht des Verbrauchers und damit dessen Gegenleistung für die Kontoführung an sich. Die angegriffenen AGB-Klauseln würden aber den Banken die Möglichkeit geben, das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ohne ausdrückliche Zustimmung mehr oder weniger unbegrenzt zu verschieben. Das sei - jedenfalls im Verhältnis Verbraucher - Unternehmer - nicht mit den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Vertragsrechts vereinbar. Zulässig sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Allgemeinen nur eng begrenzte Preisanpassungsklauseln (s. BGH Urt. v. 15.11.2007, Az.: III ZR 247/06).

 

Eine Vielzahl von Banken verwendet ähnlich lautende AGB. In der Praxis ist es auch weit verbreitet, dass Banken ihre Kunden über zukünftige, angehobene Kontoführungsgebühren lediglich informieren und gerade keine ausdrückliche Zustimmung verlangen. Die allermeisten Verbraucher haben deshalb einer AGB-Änderung auch noch nie ausdrücklich zugestimmt.

 

Bankkunden, deren Bank in den letzten Jahren die Kontoführungsgebühren angehoben haben, sollten jetzt erwägen und prüfen lassen, ob sie die gezahlten Gebühren zurückverlangen können. Vorausgesetzt, entsprechende AGB wurden verwendet, ist die Rückforderung von entsprechenden Gebührenerhöhungen bis zurück ins Jahr 2018 möglich. Weiter zurückliegende Gebühren unterliegen möglicherweise der Verjährung, wobei es auf den Einzelfall ankommt.

 

Wie ein aktuelles Verfahren bezüglich Preisanpassungsklauseln eines bekannten Streaming-Dienstanbieters zeigt, betrifft die Frage auch eine Vielzahl anderer Verträge (KG Berlin Urt. v. 20.12.2019, Az.: 5 U 24/19, rechtskräftig seit BGH Beschl. v. 15.04.2021, Az.: I ZR 23/20).

 

Hat auch Ihre Bank die Kontoführungsgebühren angehoben, ohne, dass Sie ausdrücklich zugestimmt haben? Möchten Sie diese oder sonstige Gebühren zurückfordern? Wir unterstützen Sie gerne! Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch über +49 351 44753 0, per E-Mail an central@schaffrathlaw.de, oder erkundigen Sie sich weiter auf unserer Website über uns www.schaffrathlaw.de.

 

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Ihr Schaffrath & Metzmacher Team

5. Juli 2021

Peter Schaffrath

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