Aktuelle Fragen und Antworten zur Kurzarbeit

1. Welche Besonderheiten gelten wegen Corona?

Der Bund hat die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Pandemie kurzfristig gelockert und das Gesetz zur Erleichterung der Kurzarbeit verabschiedet, das vorerst bis zum 31. Dezember 2020 gilt. Darin weichen folgende

Aspekte aufgrund der Pandemie von der bisherigen Regelung ab:

  • Es gilt die Voraussetzung, dass 10 Prozent der Beschäftigten Arbeitsausfälle haben müssen (bisher: mindestens ein Drittel).
  • Die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitsausfall werden von der Arbeitsagentur zu 100 Prozent erstattet.
  • Urlaubsansprüche aus dem laufenden Jahr müssen nicht zur Vermeidung von Arbeitsausfall in Anspruch genommen werden.
  • Auch Zeitarbeitsunternehmen können Kurzarbeitergeld beantragen.

ACHTUNG: BIS ZUM MORGIGEN DIENSTAG, 31. MÄRZ 2020, KANN NOCH KURZARBEITERGELD RÜCKWIRKEND ZUM 1. MÄRZ BEANTRAGT WERDEN!

 

2. Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld soll für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die wirtschaftlichen Folgen abmildern, die wegen unvermeidbaren Arbeitsausfalls entstehen – wie es aktuell aufgrund der Corona-Pandemie oftmals der Fall ist. Die Arbeitsagentur zahlt einen Teil des Nettogehalts, das den ausgefallenen Arbeitsstunden entspricht. Außerdem erstattet die Arbeitsagentur Arbeitgebern 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden. Erforderlich ist eine tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung mit den Arbeitnehmern oder deren sonstige Zustimmung zur Kurzarbeit.

Das Kurzarbeitergeld wird durch den Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur in zwei Schritten beantragt. Zunächst muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur noch im laufenden Monat anzeigen. Außerdem muss er einen Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes stellen.

Die Antragstellung erfolgt rückwirkend für den Monat, für den erstmalig Arbeitsausfall angezeigt wurde und für die Zukunft bis zur voraussichtlichen Dauer der Kurzarbeit.

Der Arbeitgeber muss also zunächst abschätzen, wieviel Arbeit in Zukunft ausfallen wird. Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind dann in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Der Arbeitgeber muss hierüber für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb von drei Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) gegenüber der Arbeitsagentur abrechnen.

Wichtig ist, dass die Kurzarbeit nur beantragt werden kann, wenn der Arbeitsausfall in dem Monat angezeigt wird, in dem er erstmalig anfällt. Wenn also bereits im März nur noch in Kurzarbeit gearbeitet wird, muss dies noch im März angezeigt werden. Nur dann kann rückwirkend zum 1. März Kurzarbeitergeld beantragt werden. Derzeit wichtigste Frist für den Arbeitgeber ist demnach der 31. März 2020! Der Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes kann auch noch im Folgemonat eingereicht werden.

Das Kurzarbeitergeld wird bis zu zwölf Monate an den Arbeitgeber ausgezahlt. Die Löhne der Arbeitnehmer zahlt weiterhin der Arbeitgeber aus.

 

3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld zu beantragen?

  • Im Betrieb muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.
  • Unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursachen, die nicht nur branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt sind: Ausfälle wegen Corona fallen deshalb darunter.
  • Mindestens 10 Prozent der Beschäftigten (einschl. Minijobber) haben Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent. Das kann sich am gesamten Betrieb bemessen oder an auch nur an einer einzelnen Abteilung. Im ersten Fall kann für den gesamten Betrieb Kurzarbeit beantragt werden, im letzten Fall nur für die betroffene Abteilung.
  • Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein.

 

4. In welchen Fällen kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden?

  • Wenn noch Überstunden und positive Arbeitszeitkonten abgebaut werden können (negative Arbeitszeitkonten müssen dagegen nicht aufgebaut werden).
  • Wenn noch Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr bestehen.
  • Wenn die Arbeitnehmer vorrübergehend in einem anderen Bereich oder einer anderen Abteilung eingesetzt werden können (auch für Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten oder Arbeiten auf Vorrat, also solche, die für die Zukunft bereits getätigt werden können)

 

5. Muss der Betriebsrat beteiligt werden? Muss ich die Mitarbeiter beteiligen, wenn kein Betriebsrat besteht?

Wenn ein Betriebsrat besteht, muss dieser beteiligt werden.

In Betrieben ohne Betriebsrat müssen alle Mitarbeiter der Einführung von Kurzarbeit zustimmen. Besteht jedoch bereits eine Regelung in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder den einzelnen Arbeitsverträgen, bedarf es keiner gesonderten Zustimmung der Arbeitnehmer.

 

6. Was sind die formalen Voraussetzungen? Gibt es Fristen?

Wichtig ist, dass Kurzarbeitergeld rückwirkend nur dann beantragt werden kann, wenn der Arbeitsagentur in dem Monat, in dem erstmals Kurzarbeit angefallen ist, der Arbeitsausfall auch angezeigt worden ist. Den Arbeitsausfall muss der Arbeitgeber anzeigen.

Beginnt also im März die Kurzarbeit, muss auch im Laufe des März der Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur angezeigt werden.

Der Arbeitsagentur am Sitz des jeweiligen Betriebes muss der Arbeitsausfall angezeigt worden sein.

Arbeitgeber, die bereits beim Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur registriert sind, können die Kurzarbeit online anzeigen und beantragen:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Die Registrierung kann an der kostenfreien Hotline unter 0800/4555520 vorgenommen werden. Wegen der hohen Zahl an Anfragen kann es jedoch sein, dass die Arbeitsagentur derzeit telefonisch nur schwer zu erreichen ist.

Ansonsten können mit Vordrucken die Kurzarbeit postalisch angezeigt und das Kurzarbeitergeld postalisch beantragt werden:

Vordruck für die Anzeige von Arbeitsausfall:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Für diese Anzeige benötigt der Arbeitgeber die achtstellige Betriebsnummer des betroffenen Betriebs um den Betrieb bei den Sozialversicherungsbehörden eindeutig zu identifizieren. Diese Nummer findet sich in den Unterlagen der Lohnabrechnung oder in den Unterlagen des Steuerberaters.

 

7. Müssen Arbeitsverträge für Kurzarbeitergeld geändert werden?

Es kommt darauf an.

In Betrieben, in denen die Arbeitsverhältnisse Tarifverträgen unterliegen, muss im Regelfall nichts geändert werden, da Tarifverträge meist bereits die Einführung von Kurzarbeit vorsehen. In diesen Regelwerken ist meist auch geregelt, in welcher Höhe der Arbeitgeber bei Kurzarbeit den Lohn der Arbeitnehmer kürzen kann. Unter Umständen müssen Ankündigungsfristen beachtet werden.

In Betrieben mit einem Betriebsrat können außerdem Betriebsvereinbarungen bestehen, die die Einführung von Kurzarbeitergeld, eventuelle Lohnregelungen und eventuelle Ankündigungsfristen enthalten.

Arbeitsverträge können ebenfalls Regelungen zur Kurzarbeit enthalten.

Wenn auch der Arbeitsvertrag keine Regelung zur Kurzarbeit enthält, ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit und damit den geringeren Lohnansprüchen für diese Zeit zustimmt. Diese Zustimmung muss dem Antrag auf das Kurzarbeitergeld beigefügt werden. Notfalls kommt auch eine Änderungskündigung in Betracht, wenn einzelne Arbeitnehmer die Zustimmung zur Kurzarbeit verweigern und entsprechende betriebliche Gründe vorliegen. In dem Fall ist der Arbeitnehmer gezwungen, den geänderten Arbeitsvertrag anzunehmen, wenn er nicht betriebsbedingt gekündigt werden will. Hierzu sind aber die Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten.

 

BEANTRAGUNG

8. Wer beantragt Kurzarbeit?

Der Arbeitgeber beantragt Kurzarbeit.

 

9. Welche Unternehmen können Kurzarbeitergeld beantragen?

Grundsätzlich jedes Unternehmen, das versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt. Das beinhaltet auch Zeitarbeitsunternehmen sowie kommunale Einrichtungen (Schulen, Kindertagesstätten, Hallenbäder, Verkehrsbetriebe, Versorgungsunternehmen).

Nicht:

Behörden

 

10. Wie kann Kurzarbeit beantragt werden?

Die Anzeige des Arbeitsausfalls genügt nicht als Beantragung des Kurzarbeitergeldes. Daneben muss auch der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Das kann auch im Folgemonat des erstmaligen Arbeitsausfalls geschehen.

In dem Antrag muss der Arbeitsausfall begründet werden. Hierzu genügt es nicht, „Corona“ als Grund zu nennen. Die konkreten Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Betrieb müssen jedenfalls umrissen werden (etwa Unterbrechung von Lieferketten, zwangsweise Schließung, Stornierungen und Auftragsausfälle etc.).

Vordruck für die Beantragung für Kurzarbeitergeld:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

 

WÄHREND DER KURZARBEIT

11. Wie und wann wird das Kurzarbeitergeld ausgezahlt?

Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung der Arbeitsagentur und wird an den Arbeitgeber ausgezahlt.

In der Regel erfolgt die Auszahlung innerhalb von 15 Tagen seit Antragsstellung.

Derzeit kann die Auszahlung unter Umständen länger dauern, da viele Anträge gestellt werden. Die Bundesagentur für Arbeit hat das Personal für die Kurzarbeitergeldanträge derzeit verdreifacht.

Die Arbeitsagentur gleicht den Arbeitgebern auch 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitsausfall aus.

 

12. In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber gezahlt?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnet sich nach dem ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelt, wobei pauschalisierte Sätze angesetzt werden. Für ausgefallenes Netto-Arbeitsentgelt erhalten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld in folgendem Umfang:

  • 60 Prozent des Nettoentgelts für Arbeitnehmer
  • 67 Prozent des Nettoentgelts für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Haushalt.

Übersicht und Tabelle der Arbeitsagentur:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

 

13. Verringert sich der Lohnanspruch des Arbeitnehmers durch die Kurzarbeit?

Auch hier kommt es auf die geltenden Regelungen an. Einige Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen vor, dass für den Arbeitsausfall das Kurzarbeitergeld schlichtweg durchgereicht wird. Der Arbeitnehmer erhält dann vom Arbeitgeber für den Arbeitsausfall Lohn in Höhe von 60% bzw. 67% des ausgefallenen, pauschalisierten Nettoentgelts.

Andere Regelungen sehen vor, dass der Arbeitgeber darüber hinaus einen Zuschuss zahlt.

 

14. Für welche Arbeitnehmer wird Kurzarbeitergeld ausgezahlt?

Kurzarbeitergelt wird ausgezahlt

  • auch für Auszubildende,
  • auch für Arbeitnehmer, die nach der Ausbildung und während der Kurzarbeit in eine versicherungspflichtige Beschäftigung übernommen werden,
  • auch für befristet beschäftigte Arbeitnehmer.

Kein Kurzarbeitergeld wird ausgezahlt für

  • Minijobber (also Lohn bis 450€ ohne Versicherungspflicht),
  • bereits gekündigte Arbeitnehmer,
  • Grenzgänger, die wegen einer generellen Grenzschließung ihren Arbeitsplatz in Deutschland nicht mehr erreichen können,
  • Studierende, die in der Hauptsache ihr Studium betreiben und deshalb nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind.

 

15. Was ist, wenn ich während der Kurzarbeit krank werde?

Wenn Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit eintritt, wird das Kurzarbeitergeld für bis zu sechs Wochen weiter für die ausgefallene Arbeitszeit gezahlt.

 

16. Was ist, wenn die Kurzarbeit zwischenzeitlich unterbrochen wurde?

Unterbrechungen der Kurzarbeit von bis zu drei Monaten wirken sich nicht auf einen einmal gestellten Antrag aus. Unterbrechungen mit einer Dauer zwischen einem Monat und drei Monaten können jedoch die maximale Bezugszeit von zwölf Monaten verlängern. Dauert die Unterbrechung der Kurzarbeit länger als drei Monate, muss die Kurzarbeit neu beantragt werden.

 

 

Haben Sie Fragen zur Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen? Oder sind Sie als Arbeitnehmer von der Kurzarbeit betroffen? Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns über central@schaffrathlaw.de, telefonisch über +49 351 44753 0 oder erkundigen Sie sich weiter auf unserer Website über uns www.schaffrathlaw.de.

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30. März 2020

Susann Liebelt

 

Valentin Schaffrath

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